Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung zur nachhaltigen Förderung von Unternehmen

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AGB der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung zur nachhaltigen Förderung von Unternehmen  – folgend „FU“ genannt -:
Stand: Juni 2024

§ 1 Allgemeines
(1) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
(2) Die FU ist berechtigt, alle Arbeiten auch durch sachverständige Mitarbeiter, Dritte oder Unterauftragnehmer durchführen zu lassen. Diese gelten dann als „Interne Mitarbeiter“.
(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(4) Zwischen dem Auftraggeber und der FU besteht immer ein Dienstvertrag. Die Haftung der FU beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Es gilt als vereinbart, dass bei allen Verträgen und Geschäften die Haftung der Mitglieder der FU auf das Vermögen der FU beschränkt ist.
(5) Gegenstand aller Dienstverträge ist die in der Leistungsbeschreibung und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher beschriebene Maßnahme und nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, die Rechts- oder Steuerberatung oder die Erstellung von schriftlichen Protokollen, Berichten, Gutachten, etc.
(6) Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGBs, juristische Person, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der FU oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations-, Untersuchungs-  und Coachingarbeiten, soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.
§ 3 Leistungsumfang „Permanentes Coaching“
(1) Das Leistungspaket „Permanentes Coaching“ wird für staatliche und private Institutionen sowie Unternehmen durchgeführt.
(2) Das Leistungspaket „Permanentes Coaching“ beinhaltet, dass dem Vertragspartner ein oder mehrere Spezialisten zur Verfügung gestellt werden, die ihn direkt vor Ort, mittels Multimedia und/oder vom Back-Office aus coachen. Bei der Auswahl des Spezialisten legt FU Wert auf die Umsetzung eines ganzheitlichen Lösungsansatzes bei dem Vertragspartner.
(3) Coaching ist Hilfe zur Selbsthilfe und bedarf daher der aktiven Mit- und Zuarbeit seitens des Vertragspartners. Der Vertragspartner soll dahin geführt werden, möglichst viele Aufgaben autark bewältigen zu können. Der Vertragspartner wird daher auch Zuarbeiten tätigen müssen und angemessene Arbeitsaufgaben von der FU erhalten. Die Erfüllung der jeweiligen Zuarbeit und/oder Arbeitsaufgabe ist wichtig für den weiteren Coaching-Prozess und der FU daher zeitnah mitzuteilen. Basieren die Folge-Coachingmaßnahmen auf der Erfüllung einer Zuarbeit oder einer Arbeitsaufgabe, so kann das Coaching erst nach Erfüllung weitergeführt werden. Coaching ist keine Bringschuld, sondern muss vom Vertragspartner abgefordert werden. Das Honorar für das Leistungspaket „Permanentes Coaching“ ist daher auch dann zu entrichten, wenn der Vertragspartner keine Coaching-Leistung in Anspruch genommen hat oder eine solche wegen nicht ordentlich durchgeführter Zuarbeit und/oder Arbeitsaufgabe unterbrochen wurde.
(4) Der Coaching-Prozess wird von der FU vorgegeben und sehr individuell gestaltet. Um auch die jeweils aktuellen Umstände berücksichtigen zu können, werden Coaching-Termine kurzfristig vergeben. Es liegt im Ermessen der FU, ob Coaching-Leistungen vor Ort, mittels Multimedia oder vom Back-Office aus durchgeführt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form oder einen bestimmten Zeitpunkt besteht nicht. Die FU ist aber darum bemüht, besondere Wünsche des Vertragspartners zu berücksichtigen.
(5) Da die FU auch akute Notfallmaßnahmen für Mandanten durchführt und das Team an ehrenamtlichen Spezialisten letztendlich begrenzt ist, müssen Coaching-Termine manchmal kurzfristig oder sogar im Nachgang wieder verlegt werden. Vereinbarte Uhrzeiten stellen lediglich grobe Richtwerte dar. Eventuell verlegte Coaching-Termine werden so bald wie möglich kurzfristig nachgeholt. Dies wird von dem Vertragspartner akzeptiert. Umgekehrt darf auch der Vertragspartner vereinbarte Termine absagen oder verschieben, wenn private oder geschäftliche Gründe dies erfordern. Die Vertragsparteien können daraus gegenseitig keine Ansprüche irgendwelcher Art ableiten.
(6) Der Vertragspartner darf sich auch neben dem normalen, von der FU vorgegebenem, Coaching-Prozess mit allen Fragen direkt an die FU wenden. Soweit es den Spezialisten der FU möglich ist, werden solche Fragen zeitnah beantwortet.
(7) Zum Zweck der Qualitätssicherung hat der Vertragspartner nach jeder einzelnen Coaching-Maßnahme eine persönliche Einschätzung zu dieser Maßnahme zu schreiben und der FU per E-Mail zur Verfügung zu stellen. Weiterführende Maßnahmen werden erst dann durchgeführt, wenn die Einschätzung zu der letzten Maßnahme der FU vorliegt.
§ 4 Honorare/Spesen
(1) Das Honorar für das Leistungspaket „Permanentes Coaching“ richtet sich nach den in den Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird. Als Synonym für das monatliche Honorar sprechen wir auch von einem „Beitrag“ oder „Monatsbeitrag“.
(2) Mit Beginn der Maßnahme werden eine einmalige Aufnahmegebühr und der erste Monatsbeitrag entrichtet. Die Folgebeiträge sind danach jeweils monatlich im Voraus zu entrichten. Mit dem geleisteten Honorar sind alle Leistungen der FU im Rahmen des Leistungspakets „Permanentes Coaching“ abgedeckt. Zusätzliche Honorare oder Gebühren werden nicht erhoben. Internen Mitarbeitern der FU ist es nicht gestattet, für „Sonderleistungen“ ein zusätzliches Honorar zu erheben. Sollte ein solches abgefordert werden, ist dies abzulehnen und die FU umgehend zu informieren. Selbstverständlich aber darf der Vertragspartner Dritte mit Maßnahmen jedweder Art beauftragen. Das erfolgt dann unabhängig von der Inanspruchnahme des Leistungspakets „Permanentes Coaching“ und die daraus entstehenden Honorare/Kosten werden nicht von der FU übernommen.
(3) Werden im Rahmen des Leistungspakets „Permanentes Coaching“ Arbeiten vor Ort durchgeführt, so sind die Kosten für An- und Abreise dem Spezialisten vor Ort bar gegen ordnungsgemäße Quittung zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt gemäß FU-Reisekostenordnung (Pauschale pro An- und Abreise von € 288,- unabhängig davon, ob der Spezialist aus Berlin, Brüssel, Hamburg oder München anreist). Dauern die Arbeiten vor Ort länger als bis 16 Uhr oder laufen sie über mehrere Tage, so sorgt der Vertragspartner für eine Übernachtung des Spezialisten und übernimmt die dafür anfallenden Kosten, so dass der Spezialist nicht in Vorlage treten muss.
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
Die Durchführung des Leistungspakets „Permanentes Coaching“ stellt einen Prozess dar, der sinnvoller Weise den Vertragspartner über Jahre hinweg begleitet. Das Leistungspaket „Permanentes Coaching“ kann unter Einhaltung einer sechs-monatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Schluss des nachfolgenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
§ 6 Sonstiges
(1) Um einem Vertragspartner augenblicklich Hilfestellung geben zu können und um für ihn nationale und internationale Verbindungen und Kontakte herstellen und Synergieeffekte nutzen zu können, können die unternehmens- und personenbezogenen Daten eines Vertragspartners von der FU dauerhaft gespeichert werden. Externen wird kein Zugriff auf diese Daten ermöglicht. Der Vertragspartner kann der Datenspeicherung jederzeit schriftlich widersprechen. Die FU unterliegt der absoluten Schweigepflicht und darf lediglich die Einschätzungen des Vertragspartners über Leistungen/Angebote der FU veröffentlichen. Anderweitige Veröffentlichungen sind der FU untersagt.
k) Sollten einzelne Bestimmungen oder Regelungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung oder Regelung soll durch eine Bestimmung oder Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt. Sollten sich Interpretationsmöglichkeiten oder Widersprüche zwischen diesen AGB und anderen Veröffentlichungen oder Aussagen der FU ergeben, so sind ausschließlich die AGB gültig.